Fördermittel für Fenster und Türen /
So erhalten Sie Zuschüsse
für Neubau und Sanierung
Für eine Erneuerung der Fenster besteht die Möglichkeit Fördermittel in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder zinsvergünstigen Darlehen zu erhalten. Eine Sonderform ist der Kredit mit Tilgungszuschuss, bei dem Sie den Kreditbetrag nicht vollständig zurückzahlen müssen.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt als nationale Förderbank Deutschlands Förderprogramme für komplette Modernisierungsmaßnahmen sowie auch für Einzelmaßnahmen. Diese sind in die beiden Rubriken Energieeffizient Sanieren und Altersgerecht Umbauen eingeteilt.
Bei sämtlichen Förderprogrammen gilt:
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, sonst besteht kein Anspruch auf Förderung.
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Förderprogramme und Bonuszahlungen
Über die bundesweiten Fördermittel hinaus gibt es auf regionaler Ebene weitere Fördermöglichkeiten. Im Rahmen einer energieeffizienten Sanierung kann beispielsweise speziell in Sachsen-Anhalt über das zinsvergünstige Darlehen „Sachsen-Anhalt-Modern“ der Investitionsbank Sachsen-Anhalt die Erneuerung Ihrer Fenster gefördert werden. Bei einem effektiven Jahreszins ab 0,40% kann ein Kredit in Höhe von maximal 50.000 Euro (mind. 10.000 Euro) gewährt werden. Auch hier existiert eine Liste der förderfähigen Maßnahmen und der technischen Mindestanforderungen.
Hinweis: Eine Darlehensfinanzierung über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt setzt eine Ablehnung bzw. lediglich eine Teilfinanzierung der Hausbank voraus. Jedoch können die Programme der KfW mit dem Darlehen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt kombiniert werden.
Haben Sie die Möglichkeit auf Fördermittel verpasst und bereits mit ihren Vorhaben begonnen, besteht allerdings eine weitere Chance Kosten zu sparen.
Seit dem 01.01.2020 gibt es als Alternative zu Förderprogrammen die Möglichkeit, einen Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden, in Anspruch zu nehmen. Demnach kann die Steuerlast um 20% – maximal 40.000 Euro – für einen Zeitraum von 3 Jahren reduziert werden. Die Verteilung sieht wie folgt aus:
- Jahr der Maßnahme 7% der Kosten (max. 14.000 Euro)
- Zweites Jahr 7% der Kosten (max. 14.000 Euro)
- Drittes Jahr 6% der Kosten (max. 12.000 Euro)
Dieser Steuereinsparung gilt zunächst für 10 Jahre, was einen Abschluss der Sanierungsarbeiten in 2030 bedingt.
Der Bonus kann für die Erneuerung von Fenstern und Außentüren in Anspruch genommen werden. Dabei ist es unerheblich, ob Einzelmaßnahmen stattfinden oder eine ganzheitliche Sanierung vorgenommen wird. Die förderfähigen Kosten werden in der Einkommenssteuererklärung angegeben. Die Kosten für einen Energieberater können auch mit 50 % steuerlich geltend gemacht werden. Jedoch besteht keine Verpflichtung einen Energieberater in Anspruch zu nehmen.
Voraussetzungen:
- Wie bei der KfW-Förderung ist die Inanspruchnahme eines Fachbetriebes Pflicht, der die ordnungsgemäße Durchführung bestätigt (Diese Bestätigung muss mit der Einkommensteuerklärung eingereicht werden.).
- Die Sanierer müssen in der Zeit während der Nutzung des Steuerbonus das entsprechende Wohnhaus bzw. die entsprechende Eigentumswohnung selbst bewohnen.
- Der Steuerbonus gilt für alle Eigentümer selbstbewohnter Wohnhäuser und Eigentumswohnungen, die sich innerhalb der EU bzw. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden.
- Das Gebäude muss bei der Sanierung älter als 10 Jahre sein.
Die Anforderungen an das Fachunternehmen sowie an die Erneuerung der Fenster und Außentüren können sie der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) unter § 2 bzw. Anlage 4 entnehmen.
Hinweis: Der Steuerbonus kann nicht mit Förderprogrammen kombiniert werden. Weiterhin können die Ausgaben nicht zusätzlich als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigungen angegeben werden. Eine doppelte Förderung ist somit ausgeschlossen.
Ebenfalls können die Einbauarbeiten der Fenster selbst nach § 35a Einkommensteuergesetz steuerlich geltend gemacht werden. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen gilt für 20% der Kosten bis zu einem Maximalwert von 6.000 Euro (somit max. 1.200 Euro). Es sind sowohl die Arbeits- als auch die Fahrtkosten (einschließlich Mehrwertsteuer) begünstigt, allerdings nicht die Materialkosten. Der Steuerbonus gilt für die Modernisierung von Bestandsimmobilien.
Checkliste für den Erhalt des Steuerbonus:
- Bei Wartungsverträgen: Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten erkenntlich werden
- Einreichung eines Überweisungsbeleges oder eines Kontoauszuges (keine Barzahlung!)
- Die Arbeiten müssen im Haus des Kunden vollzogen werden.
- Vermerk der Handwerkerleistungen in der Steuererklärung unter dem Punkt “Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen” in Zeile 75
- Einreichung der Handwerkerrechnung (Aufbewahrung mindestens 2 Jahre)
- Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung separat ausgewiesen sein (kein Festpreis!)
Auch hier dürfen die Kosten nicht schon anderweitig steuerlich geltend gemacht worden sein.
Weitere Informationen: Handwerker-Rechnung gehört in die Steuererklärung